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ZPO § 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

ZPO § 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

[ Auszug: (1) Das Verfahren beginnt mit dem Auftrag des Gläubigers zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher hat ... ]